Generell hat ein schuldlos Unfallbeteiligter, dessen Auto zur Reparatur in die Werkstatt muss, Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Wie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek kürzlich urteilte (Aktenzeichen 816 C 111/24), sollten diese Kosten aber in einem vernünftigen Rahmen bleiben – andernfalls darf der Versicherer die Erstattungsleistung kürzen.
Geklagt hatte ein Unfallopfer, das 3.500 Euro für einen Interims-Mietwagen gefordert, jedoch nur 2.200 Euro erhalten hatte. Der gegnerische Kfz-Versicherer begründete die Kürzung mit einem unverhältnismäßig hohen Tagessatz. Dem schloss sich das Gericht an und wies die Klage ab, da das Gebot der Schadenminderung für alle Beteiligten gelte – somit sei auch bei der Mietwagenauswahl und -buchung auf Wirtschaftlichkeit zu achten und überzogene Mietwagenkosten nicht komplett zu übernehmen.
Anders verhält es sich bei der Wahl der Werkstatt: Unfallgeschädigte müssen prinzipiell keinen Angebotsvergleich für die Reparatur ihres Autos vornehmen, es gilt das sogenannte
Werkstattrisiko für den gegnerischen Versicherer.